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EU-Taxonomie: Der Kompass für ESG-konformes Wirtschaften und Investieren
17. Februar 2022 | Medienmitteilung

EU-Taxonomie: Der Kompass für ESG-konformes Wirtschaften und Investieren

Der Sinn der aktuell intensiv diskutierte EU-Taxonomieverordnung besteht darin, Unternehmen, Akteuren des Finanzmarktes und Anlegern jeder Art einen Orientierungsrahmen zu geben, der festlegt, welche Investitionen als nachhaltig gelten, und beschreibt dabei mehr als 200 Branchen und Wirtschaftssektoren.

Das Thema Nachhaltigkeit ist in aller Munde, die EU-Taxonomieverordnung auch. In den Medien wurde die „Verordnung (EU) 2020/852“, wie sie offiziell heißt, bislang fast ausschließlich im Zusammenhang mit der Frage behandelt, ob Kernkraft und Erdgas als Energiequellen im Sinne der Nachhaltigkeit positiv zu bewerten sind. Dabei ist ein wenig untergegangen, dass der eigentliche Sinn darin besteht, Unternehmen, Akteuren des Finanzmarktes und Anlegern jeder Art einen Orientierungsrahmen zu geben, der festlegt, welche Investitionen als nachhaltig gelten.

Die Verordnung bezieht sich im weitesten Sinn auf den sogenannten „Europäischen Green New Deal“, mit dem die Europäische Union bis 2050 vollständige Klimaneutralität erreichen will. In einer Pressemitteilung der EU vom 1. Januar 2022 heißt es: „Durch die EU-Taxonomie sollen private Investitionen mobilisiert und in Tätigkeiten gelenkt werden, die notwendig sind, um in den nächsten 30 Jahren Klimaneutralität zu erreichen.“ An diesem Tag trat die EU-Verordnung 2020/852 teilweise in Kraft; darüber, ob Kernkraft und Erdgas als Energiequellen als nachhaltig bewertet werden, muss noch entschieden werden.

Aber schon vor dieser Entscheidung stellt die Taxonomieverordnung einen wertvollen Kompass für Unternehmen und Investoren dar, die sich im Rahmen ihrer selbstgewählten ESG-Regeln verpflichtet haben, ökologisch nachhaltig zu wirtschaften. Der mehr als 1.000 Seiten umfassende Katalog legt nicht nur sehr genaue Kriterien für verschiedene Branchen fest, sondern definiert sechs Umweltziele als grundlegenden Maßstab:

  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Verbindlich festgelegt sind bereits die Kriterien für die beiden erstgenannten Umweltziele, die nächsten drei Ziele sollen noch im Verlauf des Jahres 2022 mit Kriterien unterlegt werden, und die Verabschiedung des gesamten Katalogs ist für das Ende des Jahres geplant. Die EU-Verordnung besagt aber auch, dass eine Tätigkeit oder Investition nur als nachhaltig gilt, wenn neben einem positiven Beitrag zu einem der Ziele keines der anderen fünf Ziele zugleich wesentlich beeinträchtigt wird.

Was aber bedeutet die EU-Taxonomieverordnung konkret für Anleger und Anbieter von Finanzprodukten wie Anleihen und Zertifikate auf Indices? Bei Anleihen und Zertifikaten, die eindeutig als nachhaltig bezeichnet werden, müssen die Aktivitäten der bezogenen Unternehmen den Kriterien der EU-Verordnung entsprechen. Anleger, die bei ihren Investitionen Wert darauf legen, ökologisch verantwortungsvoll und nachhaltig zu investieren, sollten sich also vergewissern, dass die Finanzprodukte, die sie erwerben wollen, sich auf Unternehmen beziehen, die nach den Kriterien der Verordnung agieren.

So wird die Verordnung zu einem wichtigen ESG-Baustein (Environmental, Social, Governance) für Unternehmen, die sich zur gesellschaftlichen Verantwortung (CSR) für eine nachhaltige Entwicklung bekennen und diese in ihrer Unternehmenspolitik umsetzen.

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